Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die Firma Erwin Gindl Zelt & mehr, Mank – im Folgenden als „Vermieter“ bezeichnet – stellt dem Vertragspartner – im Folgenden als „Mieter“ bezeichnet – ein Mietzelt zur Verfügung, das unter Anleitung eines Zeltmeisters des Vermieters auf- und abgebaut wird und zwar zu den nachstehenden Bedingungen:
I. Abholen und Verladen
Das Zelt samt Zubehör wird vom Vermieter zugestellt oder vom Mieter auf eigene Kosten und Risiko abgeholt und zum Zeltplatz gebracht.
II. Zeltplatz
Der Mieter sorgt für ein ebenes, für die Errichtung des Zeltes geeignetes Gelände und stellt nach dem Abbau des Zeltes den ursprünglichen Zustand des Geländes wieder her. Das Gelände muss eben, gut verdichtet, bebaubar und abgesperrt sein. Der Baugrund muss eine Ankertragfähigkeit bzw. Bodenpressung von zumindest 400 kN/m² haben. Die Zu- und Abfahrtswege, sowie das Baustellengelände müssen für LKW befahrbar sein. Der genaue Aufstellungsort ist durch den Mieter zu bestimmen und auszuweisen. Der Mieter garantiert, dass gefahrlos Erdnägel mit einer Länge von bis zu 120 cm und einem Durchmesser von 3 cm gesetzt werden können.
Für eventuell nachteilige Bedingungen aufgrund von ungeeigneten Gelände und daraus entstehende nachteilige Folgen, haftet der Mieter. Der Vermieter muss die Möglichkeit haben, Transportgestelle, Restmaterial sowie Hebezeuge in unmittelbar Bauortnähe zu lagern, andernfalls der Vermieter berechtigt ist, die ihn dadurch entstandenen Kosten, insbesondere die Kosten für die Zwischenlagerung, dem Mieter gesondert in Rechnung zu stellen.
Die Sicherung, Beleuchtung, Absperrung bzw. Abschrankung des Zeltplatzes ist Sache des Mieters. Er ist auch dafür verantwortlich, dass im Bereich des Zeltplatzes keine Erdleitungen verlegt sind oder dieser von Freileitung überspannt wird. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter hinsichtlich allfälliger Schäden, die durch mangelhafte Sicherung, Abschrankung, Beleuchtung bzw. generell durch die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich des Zeltes und des Zeltplatzes entstehen, vollkommen schad- und klaglos zu halten.
III. Zeltauf und –Abbau
Der Auf- und Abbau des Zeltes erfolgt laut Vereinbarung. Sollten ungeeignete örtliche Gegebenheiten oder eine unzureichende Mitarbeit der gestellten Helfer die angegebenen Richtzeiten für Auf- und Abbau verlängern, erfolgt eine Nachberechnung der Richtmeisterzeiten in Höhe von EUR 35,00 pro angefangener Stunde. Sollten nicht genügend Helfer wie vereinbart vom Mieter gestellt werden, kann der Richtmeister den Aufbau aus Sicherheitsgründen verweigern. Eine Berechnung der Mietsachen und Dienstleistung erfolgt dennoch. Vom Mieter zu stellende Helfer müssen mindestens 16 Jahre alt sein, nicht unter Alkoholeinfluss stehen und haben den Anweisungen des Richtmeisters Folge zu leisten.
Um Schäden am Zelt zu vermeiden, darf der Auf- und Abbau nur unter Aufsicht des Zeltmeisters des Vermieters erfolgen. Helfer müssen nach dem für den jeweiligen Aufbauort gültigen Sicherheitsbestimmungen (persönliche Schutzausrüstung, etc.) ausgestattet sein.
IV. Technische Installationen
Sämtliche technischen Geräte und Installationen sind von einer konzessionierten Fachfirma in Betrieb zu setzen (bzw. zu montieren) bzw. außer Betrieb zu nehmen (zu demontieren). Die elektrischen Installationen sind von einer konzessionierten Fachfirma nach den geltenden Sicherheitsbestimmungen der ÖVE herzustellen. Der Mieter hat für den Auf- und Abbau eine ausreichende Stromleitung mit 230 Volt bis zum Zelt zu legen.
V. Bauvorschriften, Genehmigungen
Die laut landesgesetzlichen Bau- und Brandschutzvorschriften erforderlichen behördlichen Genehmigungen hat der Mieter bei den zuständigen Behörden so rechtzeitig einzuholen, dass diese vor Errichtung des Zeltes vorliegen.
VI. Übernahme und Rückgabe
Nach Übergabe der Anlage darf an dieser nichts mehr verändert werden (insbesondere an den Seilverspannungen). Sollten sich Konstruktionsteile, Zeltdächer oder Bespannungen lockern oder lösen, so ist der Mieter verpflichtet, sofort den Vermieter zu benachrichtigen und die notwendigen Sicherungsmaßnahmen selbst einzuleiten. Bei Sturm- und Unwettergefahr hat der Mieter bei sonstiger Schadenersatzpflicht unverzüglich sämtliche Aus- und Eingänge dicht zu verschließen. Dies betrifft insbesondere die Zeit in der Nacht und in der Zeit zwischen Aufbauende und Veranstaltungsbeginn sowie zwischen Veranstaltungsende und Abbautermin. Bei Sturmwarnungen ab 65 km/h sind sofort alle Planen zu schließen und alle Personen in Sicherheit zu bringen. Auch sollten LKW oder schwere Fahrzeuge zur Sicherung neben und vor dem Zelt aufgestellt werden.
Aufgrund klimatischer Bedingungen (hohe Luftfeuchtigkeit, große Temperaturunterschiede) kann es zu Kondenswasserbildung an der Dachunterseite kommen. Durch rechtzeitiges Lüften und/oder Heizen kann dem vorgebeugt werden. Der Vermieter haftet nicht für diese Naturerscheinung.
Der Mieter ist nicht berechtigt Mietsachen an Dritte zur Nutzung zu überlassen oder deren Nutzung zu gestatten.
Das Bekleben und Beschriften des Mietmaterials ist nicht erlaubt. Kosten, die durch Reinigung und Erneuerung des Materials bestehen, gehen zu Lasten des Mieters. Nach Beendigung der Mietzeit hat der Mieter das Zelt dem Vermieter (dem Zeltmeister) zu übergeben.
Die WC-Anlagen werden gereinigt übergeben. Sie sind gereinigt zurückzustellen, widrigenfalls werden Reinigungsgebühren in Rechnung gestellt.
VII. Heizung
Optional stellt der Vermieter dem Mieter gegen Entgelt eine Heizungsanlage samt Zubehör zur Verfügung. Die Heizungsanlage wird entweder vom Vermieter zugestellt und abgeholt oder kann vom Mieter auf eigene Kosten und Risiko am Geschäftssitz des Vermieters abgeholt und wiederum retourniert werden. Die Inbetriebnahme der Heizungsanlage wird am Geschäftssitz des Vermieters bzw. an Ort und Stelle erklärt.
Für die Inbetriebnahme und die Betreuung der Heizungsanlage muss vom Mieter eine verlässliche Person zur Verfügung gestellt werden. Der Stromanschluss bis zur Heizungsanlage ist vom Mieter zu erstellen.
Solange sich die Heizungsanlage in der Obhut des Mieters befindet, hat dieser die Pflicht, die Heizungsanlage auf seine Rechnung gegen Beschädigung und Diebstahl zu versichern. Der Mieter bestätigt, dass er die Heizungsanlage im betriebsbereiten Zustand übernommen hat. Er verpflichtet sich, die Heizungsanlage vor jeder Überbeanspruchung zu schützen und für fachgerechte Wartung und Pflege der Heizungsanlage unter Beachtung der Betriebsanleitung Sorge zu tragen.
Das Befüllen der Heizungsanlage mit Brennstoff ist grundsätzlich vom Mieter auf seine Kosten zu übernehmen.
Der Mieter ist verpflichtet, bei Funktionsstörungen den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen, damit die notwendigen Schritte (Reparatur) sofort eingeleitet werden können. Reparaturen, die durch normalen Verschleiß notwendig sind, führt der Vermieter auf seine Kosten selbst durch. Werden verschleißbedingte Reparaturen vom Mieter ohne Zustimmung des Vermieters durchgeführt, gehen die Reparaturkosten zulasten des Mieters. Die Kosten, die durch unsachgemäße Handhabung, Wartung oder durch unerlaubten Eingriff Dritter verursacht werden, hat der Mieter zu tragen.
Der Mieter ist verpflichtet, nach Beendigung der Mietzeit die Heizungsanlage in einem gereinigten, einwandfreien Zustand zurück zu geben. Wird die Heizungsanlage ungereinigt retourniert, wird je nach Verschmutzung eine Reinigungsgebühr verrechnet.
Verzögerungen in der Lieferung zum Mieter durch den Vermieter aufgrund höherer Gewalt bzw. unfallbedingt können keine Schadenersatzpflicht des Vermieters auslösen.
VIII. Schlechtwetter
Bei Regen muss der Mieter sicherstellen, dass sich keine Wassersäcke auf der Dachplane bilden und die Entleerung der Dachrinne vorgenommen wird. Für Schäden, die durch Schwitzwasser, Dachlawinen und Eiszapfen oder sonstige Umwelteinflüsse entstehen, haftet der Vermieter nicht.
Im Winter bei Temperaturen unter 0°C oder bei Schneefall müssen die Zelte durchgehend mit ca. 12°C beheizt werden, um eine Schneedecke am Zeltdach zu verhindern. Sollte das Zelt beim Abbautermin mit einer Schneedecke bedeckt sein, so hält sich der Vermieter das Recht vor, einen anderen Abbautermin zu wählen. Die daraus entstehenden Kostenfolgen hat der Mieter zu tragen.
IX. Haftung, Schad- und Klagsloshaltung
Für Schäden am Mietgegenstand oder Schäden, die ausgehend von Gefahren des Mietgegenstandes an Sachen Dritter entstehen oder die Personen erleiden, haftet vom Zeitpunkt der Übernahme am Firmensitz des Vermieters oder an Ort und Stelle bis zur Rückgabe des Zeltes (fix und fertig verladene Anlage) ausschließlich der Mieter. Dies gilt insbesondere auch für Schäden, die aufgrund höherer Gewalt entstehen. Die Anwendbarkeit des § 6 Abs 1 KSchG bei Verbrauchergeschäften bleibt hiervon jedoch unberührt.
Ungeachtet dessen haftet der Vermieter – mit Ausnahme von Personenschäden – nicht für Schäden, soweit die Schäden nicht auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten des Vermieters, dessen gesetzlichen Vertretern oder dessen Erfüllungsgehilfen beruhen und das schadensverursachende Verhalten nicht die den Vermieter aus dem abgeschlossenen Vertrag treffenden Hauptpflichten betrifft. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für gänzlich unvorhersehbare oder atypische Schäden, mit denen der Mieter nicht rechnen konnte.
Entstehen durch unsachgemäßes Hantieren Schaden an Planen, beim Zeltgerüst (insbesondere durch Werfen oder Ankippen vom Fahrzeug), der Heizungsanlage oder sonst am Mietgegenstand samt Zubehör, werden dem Mieter die Kosten für die Behebung dieser Schäden in Rechnung gestellt. Der Mieter haftet auch für abhanden gekommene Zeltteile, Werkzeug, etc.
Andere hitzeerzeugenden Geräte wie Griller, Fritteuse oder offenes Feuer dürfen nur außerhalb des Zeltes in einem Abstand von mindestens 3m aufgestellt werden.
Sollten Schäden durch Schneelast am Zelt entstehen, sind die daraus entstehenden Kosten (Reparaturkosten, etc.) zur Gänze vom Mieter zu tragen.
Verzögerungen in der Lieferung des Zeltes aufgrund höherer Gewalt oder unfallsbedingt können keine Schadensersatzpflicht des Vermieters auslösen.
In jedem Fall hat der Mieter nachzuweisen, dass ihn oder seine Erfüllungsgehilfen kein Verschulden trifft.
X. Versicherung
Die Mietzelte des Vermieters sind lediglich feuerversichert. Tritt jedoch ein Feuerschaden durch Verschulden des Mieters am Mietgegenstand auf, so ist der Schaden vom Mieter zu ersetzen. Der Vermieter empfiehlt dem Mieter für die Dauer der Zeltmiete eine Unfall-, Haftpflicht- bzw. sonstige Versicherung zusätzlich abzuschließen.
XI. Rücktrittsrecht
Rücktrittsbelehrung:
Der Mieter kann von einem mit dem Vermieter abgeschlossenen Vertrag oder einer abgegebenen Vertragserklärung binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten, sofern der Vertragsabschluss außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten des Vermieters abgeschlossen wurde. Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der 14-tägigen Frist abgesendet wird. Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden, wird jedoch wird die Schriftform empfohlen.
Zur Ausübung des Rücktrittsrechts hat der Mieter die Rücktrittserklärung (ohne die Notwendigkeit einer Begründung) per Post, per Fax oder per E-Mail und unter Bekanntgabe einer Bankkontoverbindung (IBAN und BIC, sofern an den Vermieter bereits eine Zahlung geleistet wurde) an nachfolgende Adresse / Faxnummer zu senden oder telefonisch mit dem Vermieter Kontakt aufzunehmen.
Per Post: Erwin Gindl
Zelt & mehr
Ritzenberg 7
3240 Mank
Per Telefax: 02755 / 26 68 13
Per E-Mail: Erwin.Gindl@zeltundmehr.at
Per Telefon: 02755 / 26 68 44
Mobil: 0664 / 10 33 756
Folgen der Ausführung des Rücktrittsrechts:
Tritt der Mieter vom Vertrag zurück, wird der Vermieter allfällige, vom Mieter bereits geleistete Zahlungen, einschließlich allfälliger Versandkosten, binnen 14 Tagen ab Zugang der Rücktrittserklärung zurückerstatten. Sofern der Mietgegenstand bereits versendet oder an den Mieter übergeben wurde, wird der Vermieter allfällige, vom Mieter bereits geleistete Zahlungen, einschließlich allfälliger Versandkosten unverzüglich nach Rückstellung des Mietgegenstandes oder der Erbringung eines Nachweises über die Rücksendung des Mietgegenstandes zurückerstatten. Die Rückerstattung von vom Mieter bereits geleisteter Zahlungen erfolgt durch Überweisung der erhaltenen Beträge auf das vom Mieter bekannt gegebene Bankkonto. Allfällige Überweisungsspesen sind vom Vermieter zu tragen. Hat sich der Mieter ausdrücklich für eine andere Art der Lieferung als die von dem Vermieter angebotene günstigste Standardlieferung entschieden, so hat er keinen Anspruch auf Erstattung der ihm dadurch entstandenen Mehrkosten.
Hingegen ist der Mieter im Falle der Ausübung seines Rücktrittsrechtes verpflichtet, den Mietgegenstand unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage ab Abgabe der Rücktrittserklärung, an den Vermieter zurückzustellen. Die Frist zur Rückstellung wird gewahrt, wenn der Mietgegenstand innerhalb der Frist abgesendet wird. Die unmittelbaren Kosten der Rücksendung bzw. Rückstellung des Mietgegenstandes sind vom Mieter zu tragen.
Der Mieter hat den Vermieter für eine allfällige Minderung des Verkehrswertes des Mietgegenstandes zu entschädigen, sofern der Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschafen der Funktionsweise des Mietgegenstandes nicht notwendigen Umgang mit derselben zurückzuführen ist.
Tritt der Mieter vom Vertrag zurück, nachdem er von dem Vermieter den Beginn der Vertragserfüllung noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist verlangt und der Vermieter hierauf mit der Vertragserfüllung begonnen hat, hat der Mieter den Vermieter ein solches Mietentgelt zu bezahlen, welches im Vergleich zum vereinbarten Gesamtmietentgelt verhältnismäßig den von dem Vermieter bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen entspricht.
Ausnahme vom Rücktrittsrecht:
Kein Rücktrittsrecht besteht insbesondere
– wenn der Mieter kein Verbraucher im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG ist, es sich beim Mieter also um jemanden handelt, für den das Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört;
– wenn der Vermieter – auf Grundlage eines ausdrücklichen Verlangens des Mieters, dass der Vermieter bereits vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Vertragserfüllung beginnt, sowie eine Bestätigung des Mieters über dessen Kenntnis vom Verlust des Rücktrittsrechtes bei vollständiger Vertragserfüllung – noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Vertragserfüllung begonnen hat und der Vertrag sodann vollständig erfüllt wurde.
Der Vermieter behält sich das Recht vor, bei extremen Wetterverhältnissen (z.B. Gewitterstürme, Stürme über 50km/h Windgeschwindigkeit, Hagel, ect.) oder für den Fall, dass die Zufahrt zum Aufstellplatz nicht möglich ist, die Bodenverhältnisse ungeeignet sind vgl. Punkt II-, keine Genehmigungen vorliegen oder das vereinbarte Aushilfspersonal des Mieters nicht anwesend ist den Auf- oder Abbautermin zu verschieben oder zu stornieren. Für die darauf entstehenden Folge- und/oder Mehrkosten haftet der Mieter.
XII. Stornierungskosten
Mangels Bestehen eines Rücktrittsrechtes hat der Vermieter im Falle eines Vertragsrücktritts Anspruch auf nachfolgende Stornierungskosten:
– Generell 40% des vereinbarten Bruttopreises
– Bei Stornierung innerhalb von 4 Wochen vor Leihbeginn: 50% des vereinbarten Gesamtbruttopreises
– Bei Stornierung innerhalb von 1 Woche vor Leihbeginn: 80% des vereinbarten Gesamtbruttopreises
– Bei Stornierung innerhalb von 2 Werktagen vor Leihbeginn: 100% des vereinbarten Gesamtbruttopreises
XIII. Datenschutzmitteilung
Der Vermieter erhebt nur solche personenbezogenen Daten, die für die Durchführung und Abwicklung seiner Leistungen erforderlich sind. Die Datenverarbeitung erfolgt somit auf Rechtsgrundlage des Artikel 6 Abs 1 lit b DSGVO (Vertragserfüllung). Verantwortlicher der Datenverarbeitung ist:
Erwin Gindl
Ritzenberg 7
3240 Mank
Telefonnummer: 02755 / 26 68 44
E-Mail: Erwin.Gindl@Zeltundmehr.at
Der Mieter hat als Betroffener im Sinne der DSGVO das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten personenbezogenen Daten, deren Herkunft und Empfänger und den Zweck der Datenverarbeitung sowie ein Recht auf Berichtigung, Datenübertragung, Widerspruch, Einschränkung der Bearbeitung sowie Sperrung oder Löschung unrichtiger bzw. unzulässig verarbeiteter Daten. Der Mieter hat das Recht, eine erteilte Einwilligung zur Nutzung seiner personenbezogenen Daten zu widerrufen.
Wenn der Mieter der Auffassung ist, dass die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch den Vermieter gegen das geltende Datenschutzrecht verstößt oder seine datenschutzrechtlichen Ansprüche in einer anderen Weise verletzt worden sind, besteht die Möglichkeit, sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beschweren. In Österreich zuständig ist hierfür die Datenschutzbehörde.
Der Schutz der personenbezogenen Daten erfolgt durch entsprechende organisatorische und technische Vorkehrungen. Diese Vorkehrungen betreffen insbesondere den Schutz vor unerlaubten, rechtswidrigen oder auch zufälligen Zugriff, Verarbeitung, Verlust, Verwendung und Manipulation. Der Vermieter übernimmt jedoch keine Haftung für die Offenlegung von Informationen aufgrund nicht von dem Vermieter verursachten Fehler bei der Datenübertragung und/oder unautorisierten Zugriff durch Dritte (z.B. durch Hacker-Angriff, etc.). Zur Erfüllung des Vertragsverhältnisses ist es möglicherweise auch erforderlich, dass die Daten des Mieters an Dritte weitergeleitet werden. Eine derartige Weiterleitung von Daten erfolgt ausschließlich im Einklang mit der DSGVO. Die Daten werden nicht länger aufbewahrt als dies zur Erfüllung der vertraglichen bzw. gesetzlichen Verpflichtungen und zur Abwehr allfälliger Haftungsansprüche erforderlich ist.
XIV. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Ist der Mieter Unternehmer im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 KSchG gilt für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zum Vermieter ausschließlich die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Geschäftssitz des Vermieters als vereinbart.
Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist der Geschäftssitz des Vermieters.
Anwendbares Recht:
Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes als vereinbart.
Diese AGBs gelten ab 01.01.2019.
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